BASTA - Alternativer Studierendenausschuß der Liste Regenbogen

  Startseite
  Was ist BASTA?
  Aktuelles
  BASTA-Bulletin 
  Kontakt
  Links
 
 
Von deutschem Boden darf wieder Krieg ausgehen
 
Bundestag beschließt deutsche Beteiligung an geplanten Luftangriffen der NATO gegen Jugoslawien
 
Die Amtszeit der neuen rotgrünen Regierung beginnt möglicherweise mit einer Beteiligung der Bundeswehr an einem Angriffskrieg der NATO gegen die Bundesrepublik Jugoslawien. In der Nacht auf Dienstag, den 13. Oktober, erließ die NATO einen sogenannten Aktivierungsbefehl, der dem NATO-Oberbefehlshaber in Europa ermöglicht, Luftangriffe gegen Ziele in Jugoslawien anzuordnen. Am Freitag, dem 16. Oktober, stimmten auf einer Sondersitzung des alten Bundestages 500 von 580 anwesenden Abgeordneten einer Beteiligung der Bundeswehr an dem Einsatz zu. 

Die NATO-Drohung mit Luftschlägen erfolgte angeblich, um eine humanitäre Katastrophe in der südserbischen Provinz Kosovo abzuwenden. Dort sind mehr als 100.000 Menschen vor Kämpfen zwischen der albanischen Untergrundarmee UCK einerseits und jugoslawischer Armee sowie Sonderheiten der serbischen Polizei andererseits auf der Flucht. Die NATO verlangt von Jugoslawien die Erfüllung der am 23. September verabschiedeten Resolution 1199 des UN-Sicherheitsrates. Diese fordert unter anderem die Einstellung der Kampfhandlungen, den Abzug der serbischen Truppen, die Rückkehr der Flüchtlinge und Verhandlungen über den künftigen Status des Kosovo. 

NATO mandatiert sich selbst 

Das Vorgehen der NATO ist ein eindeutiger Verstoß gegen das Völkerrecht. Dieses erlaubt die Anwendung von Gewalt nur, wenn der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen dies ausdrücklich legitimiert hat. Da die Resolution 1199 keine Androhung von Militärmaßnahmen enthält, handelt es sich um einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg. Selbst die Androhung von Luftschlägen verstößt gegen das Völkerrecht. Da Rußland und China (beide ständige Mitglieder des Sicherheitsrates mit Vetorecht) Luftangriffe auf Jugoslawien ablehnen, hat die NATO sich selbst legitimiert. Damit wurde ein gefährlicher Präzedenzfall geschaffen, der ein wichtiges Prinzip des Völkerrechts in Frage stellt. Da Jugoslawien wenige Stunden nach dem Erlaß des Aktivierungsbefehls dem Druck der NATO nachgegeben hatte, scheint die Kriegsgefahr vorerst gebannt. Der NATO-Rat verlängerte allerdings den Aktivierungsbefehl am Freitag bis zum 27. Oktober. Anscheinend soll die Drohung mit Luftangriffen gegen Jugoslawien über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten werden. 

Die Hoffnungen auf Abrüstung und eine friedlichere Politik nach dem Zusammenbruch des Realsozialismus haben sich nicht erfüllt. Wie schon bei der Osterweiterung geht es der NATO darum, strategische Interessen mit militärischer Gewalt durchzusetzen. Ein politisches Konzept für eine Lösung des Kosovo-Konflikts fehlt völlig. Die realistischste Lösung – eine Einbindung des Kosovo in den restjugoslawischen Staatsverband mit weitgehender Autonomie – wird durch Luftangriffe der NATO bzw. die Drohung damit nicht wahrscheinlicher. Die UCK beharrt auf einer staatlichen Unabhängigkeit des Kosovo und verfolgt die Strategie, durch Überfälle auf die serbische Polizei einen serbischen Gegenschlag und damit Luftangriffe der NATO zu provozieren. Am vergangenen Samstag wurden bei einem Überfall drei serbische Polizisten getötet. Insgesamt seien nach serbischen Angaben innerhalb von fünf Tagen 40 derartige Überfälle verübt worden. Die jugoslawische Armee stoppte daraufhin ihren Abzug und startete eine Vergeltungsoffensive. 

Die Scheinheiligkeit der NATO-Politik wird nicht zuletzt daran deutlich, daß man der jugoslawischen Regierung etwas vorwirft, was die türkische Regierung seit Jahrzehnten in weitaus größerem Ausmaße betreibt. Die Armee des NATO-Mitglieds der Türkei führt seit Jahren einen Vernichtungskrieg gegen die kurdische Zivilbevölkerung, durch den mehrere tausend Dörfer zerstört und mehrere Millionen Menschen vertrieben wurden. Die Türkei nimmt einen traurigen Spitzenplatz bei Menschenrechtsverletzungen ein. Regelmäßig kommt es zu völkerrechtswidrigen Interventionen der türkischen Armee in den Nordirak. Jetzt droht die Türkei dem Nachbarland Syrien wegen der Unterstützung der kurdischen PKK-Guerilla mit Krieg und gefährdet damit die Stabilität der gesamten Nahost-Region. Diese Politik wird offenbar durch die westlichen Staaten gebilligt. 

„Politikwechsel“ in Deutschland: Neue Ge-sichter – alte Politik 

Wie schon 1914 und 1941 ist es das Ziel der deutschen Außenpolitik, den jugoslawischen Staat zu schwächen bzw. aufzuteilen. Die UCK ist u. a. auch aus Deutschland aufgerüstet worden. Wie das ARD-Magazin „Monitor“ im September berichtete, lieferte der bundesdeutsche „Militärische Abschirmdienst“ (MAD) 1990 und 1991 Funkgeräte und Überwachungstechnik an den albanischen Geheimdienst. Teile dieser Lieferung wurden direkt an albanische Freischärler im Kosovo weitergeleitet – ein klarer Verstoß gegen das MAD-Gesetz, nach dem der MAD ausschließlich zum Schutz der Bundeswehr und zur Spionageabwehr tätig werden darf. Auch der Bundesnachrichtendienst war nach den Angaben, die durch Recherchen der Zeitung „The European“ bestätigt wurden, an der Aufrüstung der UCK beteiligt. 

Die NATO will also einen Konflikt mit militärischer Gewalt lösen, zu dessen Entstehung sie mit beigetragen hat. Diese Politik findet auch die Zustimmung der rot-grünen Bundesregierung. Auf der Sitzung des alten Bundestages am 16. Oktober kam eine große Mehrheit für eine Beteiligung der Bundeswehr an dem NATO-Angriff zustande. Bei der SPD gab es 21 Nein-Stimmen (bei 198 Ja-Stimmen), bei den Grünen, die mal eine pazifistische Partei gewesen sein sollen, 29 Ja-Stimmen, 8 Enthaltungen sowie 9 Gegenstimmen. Alle 29 anwesenden Abgeordneten der PDS stimmten gegen die Vorlage der (alten) Bundesregierung. Da SPD und Grüne zur Zeit häufig von außenpolitischer Kontinuität reden, war bereits das Schlimmste zu befürchten. Daß die Grünen allerdings einem NATO-Einsatz ohne Mandat des UN-Sicherheitsrates zustimmen und damit eines ihrer wichtigstigten Prinzipien über Bord werfen, läßt für die Zukunft nichts Gutes erwarten. Daß J. Fischer angesichts des Bundestagsbeschlusses behauptete, daß das Gewaltmonopol des UN-Sicherheitsrates nicht ausgehebelt werden dürfe, kann nur als schlechter Scherz aufgefaßt werden, denn genau das ist im Bundestag beschlossen worden. Die Entscheidung der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen dürfte allerdings bei der Basis der Partei auf erhebliche Kritik stoßen. 

Daß Hilfe für die albanischen Flüchtlinge bei dem NATO-Einsatz so gut wie keine Rolle spielt, wird nicht zuletzt an der deutschen Asylpolitik deutlich. Bis vor kurzem gab es in der Bundesrepublik keinen Abschiebestopp für AlbanerInnen aus dem Kosovo. Die Abschiebungen wurden im September nur deswegen ausgesetzt, weil ein EU-weites Landeverbot für die jugoslawische Flug-gesellschaft JAT erlassen wurde und deshalb nicht mehr nach Jugoslawien abgeschoben werden kann. 

Internationalistischer 
Arbeitskreis Nahost
 
GG Art. 25 [Völkerrecht] 
 
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
StGB §80a Aufstacheln zum Angriffskrieg. 
 
Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§11 Abs. 3) zum Angriffskrieg (§ 80) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 
     
StGB §80 Vorbereitung eines Angriffskrieges. 
 
Wer einen Angriffskrieg (Art. 26 Abs. 1 GG), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. 
GG Art. 26 [Kein Angriffskrieg]
 
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
StGB §80 Vorbereitung eines Angriffskrieges.
Wer einen Angriffskrieg (Art. 26 Abs. 1 GG), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
 

Technische Ausführung: Thomas Richter