BASTA - Alternativer Studierendenausschuß der Liste Regenbogen

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Was ist das Asylbewerberleistungsgesetz?

Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) trat 1993 in Kraft. Ebenso wie die Änderung des Art. 16 des Grundgesetzes gehörte es zu den Maßnahmen, mit denen der Staat „auf das Ansteigen der Asylbewerberzahlen reagierte“. Leistungen nach dem AsylbLG erhalten AusländerInnen ohne festen Aufenthaltsstatus, d. h. AsylbewerberInnen und Bürgerkriegsflüchtlinge. Diese hatten vor 1993 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) erhalten. Mit dem AsylbLG ist es möglich, einer großen Gruppe von Menschen, die jahrelang in der Bundesrepublik leben, Sozialleistungen unter dem Sozialhilfeniveau zu zahlen. In der ersten Fassung des Gesetzes von 1993 wurde bestimmt, daß die Leistungen nach diesem Gesetz im ersten Jahr des Aufenthalts in der Bundesrepublik 80% der Sozialhilfe betragen. 
1997 wurde das AsylbLG zum ersten Mal geändert. U. a. galt die Kürzung der Sozialleistungen auf 80% nicht mehr nur für das erste Jahr des Aufenthalts, sie wurde auf drei Jahre ausgedehnt. Die selektiven Kürzungen der Sozialleistungen für Flüchtlinge ohne sicheren Aufenthaltsstatus sind wesentlich dadurch erleichtert worden, daß diese Leistungen nach einem besonderen Gesetz (nämlich nach dem AsylbLG) erhalten, so daß es juristisch gesehen Menschen erster und zweiter Klasse gibt. Obwohl das AsylbLG erst seit wenigen Jahren existiert, ist schon sehr deutlich geworden, daß es sich um ein rassistisches Sondergesetz handelt, das mit dem Ziel erlassen wurde, Sozialleistungen für Flüchtlinge permanent in Frage zu stellen. Mit den neuen Änderungen, die am  25.6. im Bundestag beschlossen wurden, wird zum ersten Mal in der Geschichte der Bundesrepublik einer Gruppe von Menschen, die sich legal hier aufhalten, das Recht abgesprochen, ein Leben in Menschenwürde zu führen. 
 


Technische Ausführung: Thomas Richter       Letzte Änderung : Montag, 20. Juli 1998