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Was ist das Asylbewerberleistungsgesetz?
Das Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG) trat 1993 in Kraft. Ebenso wie die Änderung des Art. 16
des Grundgesetzes gehörte es zu den Maßnahmen, mit denen der
Staat „auf das Ansteigen der Asylbewerberzahlen reagierte“. Leistungen
nach dem AsylbLG erhalten AusländerInnen ohne festen Aufenthaltsstatus,
d. h. AsylbewerberInnen und Bürgerkriegsflüchtlinge. Diese hatten
vor 1993 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) erhalten. Mit
dem AsylbLG ist es möglich, einer großen Gruppe von Menschen,
die jahrelang in der Bundesrepublik leben, Sozialleistungen unter dem Sozialhilfeniveau
zu zahlen. In der ersten Fassung des Gesetzes von 1993 wurde bestimmt,
daß die Leistungen nach diesem Gesetz im ersten Jahr des Aufenthalts
in der Bundesrepublik 80% der Sozialhilfe betragen.
1997 wurde das AsylbLG
zum ersten Mal geändert. U. a. galt die Kürzung der Sozialleistungen
auf 80% nicht mehr nur für das erste Jahr des Aufenthalts, sie wurde
auf drei Jahre ausgedehnt. Die selektiven Kürzungen der Sozialleistungen
für Flüchtlinge ohne sicheren Aufenthaltsstatus sind wesentlich
dadurch erleichtert worden, daß diese Leistungen nach einem besonderen
Gesetz (nämlich nach dem AsylbLG) erhalten, so daß es juristisch
gesehen Menschen erster und zweiter Klasse gibt. Obwohl das AsylbLG erst
seit wenigen Jahren existiert, ist schon sehr deutlich geworden, daß
es sich um ein rassistisches Sondergesetz handelt, das mit dem Ziel erlassen
wurde, Sozialleistungen für Flüchtlinge permanent in Frage zu
stellen. Mit den neuen Änderungen, die am 25.6. im Bundestag
beschlossen wurden, wird zum ersten Mal in der Geschichte der Bundesrepublik
einer Gruppe von Menschen, die sich legal hier aufhalten, das Recht abgesprochen,
ein Leben in Menschenwürde zu führen.
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